Personal im Ferienhaus einsetzen: Was Sie beachten müssen, wenn Aushilfen mitarbeiten
In vielen europäischen Urlaubsregionen betreiben mittlerweile über 40 Prozent der Vermieter ihr Ferienhaus nicht mehr allein, sondern mit gelegentlicher Hilfe – das zeigen Erhebungen der Europäischen Reiseanalyse 2023. Reinigung, Schlüsselübergabe, Gästekommunikation: Der Bedarf an Aushilfen wächst, besonders in Spitzenzeiten. Doch was ist erlaubt, was ist sinnvoll – und was kann rechtlich problematisch werden? Wer als Vermieter Personen einsetzt, übernimmt Verantwortung. Die Frage lautet nicht, ob Sie Hilfe brauchen, sondern ob Sie darauf vorbereitet sind.
Rechtliche Verantwortung beginnt bei der ersten Aushilfe
Viele Eigentümer sehen in Aushilfen vor allem eine Entlastung. Wer die Schlüsselübergabe delegiert, das Wäschewechseln auslagert oder Reinigungskräfte auf Stundenbasis beschäftigt, denkt zunächst selten an arbeitsrechtliche Konsequenzen. Doch genau hier wird es kritisch: Sobald Aufgaben an Dritte übertragen werden, greifen klare gesetzliche Vorgaben. Dazu gehören Arbeitszeitregelungen, Meldepflichten bei der Unfallversicherung, korrekte Lohnabrechnungen und – je nach Land – spezifische Anforderungen an Qualifikation und Aufsichtspflicht.
Gerade in der Schweiz ist ein zusätzlicher Aspekt relevant, der häufig unterschätzt wird: Wenn Sie Lernende, Praktikantinnen oder Schülerinnen und Schüler in Ihrer Ferienunterkunft mitarbeiten lassen – etwa zur Unterstützung bei der Gästebetreuung oder Reinigung – kann dies eine formale Ausbildungsverantwortung darstellen. In diesem Fall sind Sie rechtlich dazu verpflichtet, über eine pädagogische Grundqualifikation zu verfügen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie beispielsweise durch einen zertifizierten Berufsbildnerkurs, der speziell für angehende Ausbildnerinnen und Ausbildner entwickelt wurde. Der Kurs vermittelt nicht nur rechtliche Rahmenbedingungen, sondern auch didaktische und methodische Grundlagen, die es ermöglichen, Jugendliche praxisnah und verantwortungsvoll in die Arbeitsabläufe einzubinden. Wer also plant, junge Menschen im Rahmen von Schnupperlehren, Ferienpraktika oder berufsvorbereitenden Einsätzen mitarbeiten zu lassen, sollte sich frühzeitig über die rechtlichen Anforderungen informieren – nicht zuletzt, um spätere Konflikte mit Behörden oder Versicherern zu vermeiden.
Rechtssicherheit beginnt mit dem richtigen Vertrag
Sobald Sie Aufgaben in Ihrer Ferienunterkunft an andere Personen übertragen – ob stundenweise Reinigung, Gästebegrüßung oder technische Wartung – sollten Sie die Zusammenarbeit immer schriftlich regeln. Ein klar formulierter Arbeits- oder Dienstvertrag schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und schützt vor Missverständnissen. Auch bei kurzfristiger oder saisonaler Beschäftigung ist ein Vertrag unverzichtbar. Er dokumentiert Arbeitszeiten, Aufgabenbereiche, Vergütung, Kündigungsfristen und Haftungsfragen. Das ist nicht nur formal wichtig, sondern auch in Streitfällen oft entscheidend.
In Deutschland müssen Minijobs über die Minijob-Zentrale gemeldet werden, inklusive Abführung von Pauschalabgaben. In Österreich sind Aushilfen bei der zuständigen Gesundheitskasse zu melden – selbst dann, wenn sie nur tageweise arbeiten. Die Schweiz verlangt bei befristeten Arbeitsverhältnissen ab dem ersten Tag eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse und der zuständigen Unfallversicherung. Gerade bei kleineren Betrieben im Tourismus wird die gesetzliche Pflicht zur Unfallversicherung oft unterschätzt: Sie gilt unabhängig davon, ob Sie die Person bar entlohnen oder auf Rechnung arbeiten lassen.
Gästedaten schützen: Datenschutzpflichten nicht unterschätzen
Wer Aushilfen beschäftigt, überträgt mehr als nur Aufgaben – oft auch Verantwortung für sensible Informationen. Namen, Telefonnummern, Buchungsdaten, Zahlungsbelege, Ankunftszeiten oder Passkopien gehören zu den personenbezogenen Daten, die im Ferienhausbetrieb verarbeitet werden. Sobald Dritte, wie Reinigungskräfte oder Empfangsmitarbeitende, Zugang zu diesen Informationen erhalten, entstehen Pflichten nach den jeweiligen Datenschutzgesetzen.
Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Sie verpflichtet, Ihre Aushilfen über den Umgang mit personenbezogenen Daten zu unterrichten – unabhängig davon, ob diese nur wenige Stunden im Monat tätig sind oder regelmäßig mitarbeiten. In der Schweiz gelten die Bestimmungen des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG), das seit September 2023 in Kraft ist. Es verpflichtet auch Kleinstbetriebe dazu, den Zugriff auf Gästedaten auf das Notwendige zu beschränken, Mitarbeitende schriftlich zu instruieren und Sicherheitsmaßnahmen wie Passwortschutz oder Zugriffskontrollen einzuführen.
Schulung und Zugriffsrechte richtig organisieren
Besonders wichtig ist es, klar zu definieren, welche Daten Aushilfen überhaupt einsehen dürfen. Muss eine Reinigungskraft Zugang zu Gästedaten erhalten – oder genügt ein Tagesplan mit An- und Abreisedaten? Erstellen Sie für jede Person ein klares Aufgabenprofil und regeln Sie den Zugriff auf digitale Systeme über individuelle Benutzerkonten mit begrenzten Rechten. Für cloudbasierte Verwaltungssoftware oder Buchungsplattformen sollten Sie Zwei-Faktor-Authentifizierung und regelmäßige Passwortwechsel aktivieren.
24. Juli 2025 13:51